Hier stellen wir Informationen zum Thema Pflege zur Verfügung. Gerne können Sie uns auch weitere Bedarfe melden. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

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Pflegeleistungen

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu verschiedenen Pflegeleistungen.

Finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich

Sie können hier zwischen drei verschiedenen Leistungsformen wählen:

  • Pflegegeld (bei Pflege durch Angehörige oder Bekannte)
  • Pflegesachleistung (bei Pflege durch professionelle Pflegekräfte)
  • Kombinationsleistung (wenn die Hilfe von Angehörigen oder Bekannten durch professionelle Pflegekräfte ergänzt wird, wird ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt).

Pflegegeld

Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege, die von Nichtprofessionellen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.

Pflegesachleistung

Häusliche Pflege durch Pflegedienste wird als Sachleistung erbracht. Das Geld der Pflegekasse geht somit direkt an den Pflegedienst, nicht an den Pflegebedürftigen. Welchen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei. Wichtig ist nur, dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat.

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung

Die Pflege können sich Angehörige und ambulante Dienste auch teilen. Das bedeutet: Wird die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, wird ein anteiliges Pflegegeld gezahlt.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 nimmt in einem Kalendermonat Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst mit einem Kostenaufwand in Höhe von 344,50 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 689,00 EUR. Er hat somit die Pflegesachleistungen zu 50 % ausgeschöpft. Daher kann von dem monatlichen Pflegegeldbetrag des Pflegegrades 2 in Höhe von 316,00 Euro noch ein Anteil von 50 %, also 158,00 Euro, gezahlt werden.

Bei der Kombinationsleistung können sowohl Pflegeleistungen der Pflegedienste für die häusliche Pflege als „Sachkosten“ abgerechnet werden als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Höchstbetrag als „Geldleistung“ für Pflegepersonen beansprucht werden. Werden beispielsweise 50 % des Höchstbetrages der „Sachleistung“ verbraucht, stehen daneben noch 50 % des Pauschalbetrages des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrad zur Verfügung.

Pflegegrade

Pflegebedürftig ist, wer körperliche, kognitive, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbständig kompensieren kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegte Schwere bestehen.

Die sechs verschiedenen Bereiche, in denen die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen beurteilt werden, sind:

  1. Mobilität: (körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (zum Beispiel: Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen)
  4. Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbstständige Benutzung der Toilette)
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit haben, die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbstständig aufsuchen zu können)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit haben, den Tagesablauf selbstständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakte zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen)

Die Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) prüfen, wie selbstständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. So soll eine individuelle Einstufung der Pflegebedürftigkeit erreicht werden. Um zu bestimmen, wie selbstständig jemand noch handeln kann, werden die genannten sechs Lebensbereiche betrachtet und erkennbare körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Diese sechs geprüften Lebensbereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden unabhängig von dem jeweiligen Pflegegrad zur Verfügung gestellt, und zwar regelmäßig leihweise. Für technische Hilfsmittel besteht eine Zuzahlungspflicht von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel.

Für „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ wie beispielsweise Einmalhandschuhe und Einmal-Bettschutzeinlagen werden Ausgaben bis zu 40 Euro monatlich übernommen (Beantragung beim Kauf). In der stationären Pflege sind Pflegehilfsmittel von der Pflegeeinrichtung bereitzustellen.